Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit regelt grundsätzlich das » Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Kosten richtet sich in den meisten Fällen nach dem Gegenstandswert. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit eine individuelle Honorarvereinbarung zu treffen.

Die Kosten einer Erstberatung betragen bei Verbrauchern in der Regel 190,- € (zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) und werden vielfach von Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Nach Absprache kann die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer von der Sozietät van Bühren & Klutinius übernommen werden.

Sofern die Rechtsanwaltskosten für eine Beratung oder die außergerichtliche Tätigkeit nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mandanten nicht aufgebracht werden können, besteht die Möglichkeit bereits vor dem ersten Termin beim Amtsgericht einen sog. » Beratungshilfeschein einzuholen. Wird ein Beratungshilfeschein vorgelegt, fällt für den Mandanten lediglich eine Zuzahlung von 15,- € an.

Für ein gerichtliches Verfahren kann bei entsprechender Bedürftigkeit ein Antrag auf » Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, so dass die zu verauslagenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten unter Umständen ganz oder zum Teil durch die Staatskasse übernommen werden.